Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2
Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2

 

  • Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
  • Wer vor dem 01.01.2017 die Pflegestufe 0 oder 1 hatte, hat jetzt mindestens den Pflegegrad 2
  • Mit Pflegegrad 1 können lediglich sog. Basisleistungen geltend gemacht werden, z. B. die sog. Entlastungsangebote

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gehört zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung und kann ab Pflegegrad 2 geltend gemacht werden.

Was ist Verhinderungspflege?

Pflegebedürftige können Geldleistungen aus der Verhinderungspflege beanspruchen, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt und dafür eine Ersatzpflegeperson – z. B. eine Senioren-Assistentin - beauftragt wird.

So kann ein Pflegebedürftiger, der im häuslichen Bereich beispielsweise von seiner Frau betreut wird, die Geldleistungen aus der Verhinderungspflege nutzen, um einen Erholungsurlaub der Ehefrau zu ermöglichen. Bei der Hauptpflegeperson muss es sich nicht um die Ehefrau oder den Ehemann handeln. Es kommen auch alle anderen Personen in Frage, sie dürfen den Pflegebedürftigen aber nicht erwerbsmäßig pflegen (§ 19 SGB XI).

 

Allerdings besteht der Anspruch für den Einsatz der Ersatzpflegeperson erst dann, wenn der Pflegebedürftige schon mindestens sechs Monate von der Hauptpflegeperson gepflegt wurde. Auch sollte es sich bei der Ersatzpflegeperson nicht um Personen handeln, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

Diese Ersatzpflegepersonen können nur eingeschränkt aus der Verhinderungspflege bezahlt werden:

  • Mitbewohner
  • Eltern
  • Kinder
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister
  • Stiefeltern
  • Stiefkinder
  • Stiefenkelkinder
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegerenkel
  • Großeltern des Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager

Tatsächliche Bedeutung der Verhinderungspflege

Die tatsächliche Bedeutung der Verhinderungspflege ist groß. Nach diversen Umfragen ist davon auszugehen, dass 2/3 der zu Hause lebenden Pflegebedürftigen von Angehörigen zumindest (mit)gepflegt werden.

 

Durch die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade am 01.01.2017 hat sich die Zahl der Anspruchsberechtigten für die Verhinderungspflege stark erhöht, denn jeder Pflegebedürftige mit Pflegestufe 0 oder 1 erhielt automatisch den Pflegegrad 2. 

Die Leistungen der Verhinderungspflege – auch stundenweise

Der Anspruch besteht für höchstens 42 Tage im Jahr. Die Kosten für die Bezahlung der Ersatzpflegeperson sind bis zu 1.612 Euro jährlich bei den Pflegekassen abrechenbar.

Interessant ist, dass sich Angehörige über die Verhinderungspflege auch stundenweise von ihren Pflegeaufgaben entlasten können, wenn sie die Ersatzpflegeperson nur stundenweise mit weniger als acht Stunden pro Tag einsetzen. Bei einem solchen Einsatz rechnen die Pflegekassen die verbrauchten Stunden nicht auf die Sechs-Wochen-Grenze an. Erst wenn der Höchstbetrag insgesamt ausgeschöpft ist, endet der Leistungsanspruch.

Kombination mit der Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht von der Hauptpflegeperson erbracht werden kann, z. B. durch eigene Krankheit der Hauptpflegeperson, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine vollstationäre Pflege (§ 42 SGB XI) mit bis zu 1612 Euro jährlich.

Verhinderungspflege in Kombination mit der Kurzzeitpflege

Die Hälfte des Anspruchs aus der Kurzzeitpflege – also 806 Euro – kann für die Verhinderungspflege genutzt werden. Die Mittel aus der Verhinderungspflege erhöhen sich damit jährlich auf 2.418 Euro.

Für die Kurzzeitpflege verbleibt in solchen Fällen ein Restanspruch von 806 Euro.

Wer darf die Verhinderungspflege ausüben?

Es werden nach dem Sozialgesetzbuch keine formalen Anforderungen an die Ersatzpflegeperson gestellt. Pflegekräfte, Senioren-Assistenten, Tagesbegleiter oder Nachbarn und andere Familienangehörige können die Aufgabe übernehmen. Bei Familienangehörigen spielt allerdings – wie oben ausgeführt – der Verwandtschaftsgrad eine Rolle, wenn über die Verhinderungspflege abgerechnet werden soll.

Antrag bei den Pflegekassen

Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Im Allgemeinen läuft das Verfahren mit den Pflegekassen unproblematisch. Einen Vordruck für einen Antrag zur Verhinderungspflege findet man z. B. bei der Barmer und ein Beispiel für eine Rechnungsstellung hier. Durch Rückfragen bei der zuständigen Pflegekasse kann man sich erkundigen, in welcher Höhe das Kontingent der Verhinderungspflege noch vorhanden ist und wie es sich mit der Kombinationsleistung genau verhält. Auch Pflegeberater und Pflegestützpunkte helfen weiter. Der Pflegebedürftige und die Angehörigen können die Ersatzpflegeperson – z. B. eine Senioren-Assistentin - selbst aussuchen und deren Einsatz im häuslichen Bereich planen.